Allgemeine Mietbedingungen für Fahrzeuge
Vermieter und Geltungsbereich
1.1. Vermieter
Die Fahrzeugvermietungsleistungen werden erbracht von:
Nachfolgend — „Vermieter“.
1.2. Anwendung dieser Bedingungen
Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Fahrzeugmietverträge, die zwischen dem Vermieter und der im Mietvertrag als Mieter angeführten natürlichen oder juristischen Person („Mieter“) geschlossen werden. Diese Bedingungen sind integraler Bestandteil jedes Mietvertrags.
1.3. Vertragsdokumente
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht aus:
Individuell vereinbarte Bedingungen haben Vorrang vor widersprechenden Standardbestimmungen.
1.4. Verbraucherrechte
Keine Bestimmung dieser Bedingungen schließt Rechte aus oder beschränkt Rechte, die nach österreichischem Recht oder nach anwendbaren zwingenden Verbraucherschutzvorschriften der Europäischen Union nicht rechtswirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden können.
Begriffsbestimmungen
„Fahrzeug“ bezeichnet das im Mietvertrag angeführte Fahrzeug, einschließlich Schlüssel, Dokumente, Reifen, Zubehör, Ausstattung und sonstiger gemeinsam damit übergebener Gegenstände.
„Mieter“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die den Mietvertrag abschließt.
„Zugelassener Fahrer“ bezeichnet einen Fahrer, der vom Vermieter ausdrücklich genehmigt und im Mietvertrag angeführt ist.
„Mietzeitraum“ bezeichnet den vereinbarten Zeitraum, der am Datum und zur Uhrzeit der Übergabe des Fahrzeugs beginnt und am vereinbarten Datum und zur vereinbarten Uhrzeit seiner Rückgabe endet.
„Kaution“ bezeichnet einen Geldbetrag oder eine Zahlungsautorisierung, die zur Sicherung der Verpflichtungen aus der Miete geleistet wird.
„Übergabeprotokoll“ bezeichnet die schriftliche oder elektronische Erfassung des Zustands des Fahrzeugs bei der Übergabe, die Kilometerstand, Kraftstoff-/Ladestand, Vollständigkeit, vorhandene Schäden, Fotos und Videos enthalten kann.
„Schaden“ bezeichnet eine Verschlechterung des Zustands, eine Beschädigung, Zerstörung, den Verlust oder eine Funktionsminderung des Fahrzeugs über die normale Abnutzung hinaus, die während des Mietzeitraums entstanden sind.
„Schadensereignis“ bezeichnet ein einzelnes Ereignis oder eine Reihe unmittelbar zusammenhängender Ereignisse, die einen Schaden verursacht haben.
„Normale Abnutzung“ bezeichnet eine Zustandsveränderung, die ausschließlich durch den gewöhnlichen und sorgfältigen Gebrauch des Fahrzeugs entsteht und nicht das Ergebnis einer Kollision, eines Aufpralls, unsachgemäßer Verwendung, Fahrlässigkeit oder unsachgemäßer Behandlung ist.
„Haftungslimit für gedeckten Schaden“ bezeichnet den im Mietvertrag angeführten maximalen vertraglichen Betrag der Beteiligung des Mieters am gedeckten Schaden je Schadensereignis.
„CDW“ bezeichnet die vom Vermieter gewährte vertragliche Beschränkung der Haftung des Mieters für bestimmte Schäden am Fahrzeug (Collision Damage Waiver). Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, ist die CDW kein eigenständiger Versicherungsvertrag zwischen dem Mieter und einem Versicherer.
„0-Excess Protection“ bezeichnet die zusätzliche vertragliche Reduzierung des Haftungslimits für gedeckten Schaden auf 0 Euro, sofern alle Bedingungen und Ausschlüsse dieses Dokuments eingehalten werden.
„Telematik“ bezeichnet GPS oder sonstige im Fahrzeug installierte oder damit verbundene Technologien, die Daten über das Fahrzeug aufzeichnen oder übertragen können.
Anforderungen an den Fahrer
3.1. Mindestanforderungen
Sofern der Vermieter nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart hat, muss jeder Fahrer:
Lernführerscheine, vorläufige, ausgesetzte oder anderweitig ungültige Führerscheine werden nicht akzeptiert.
3.2. Ausländische Führerscheine
Sofern gesetzlich erforderlich, muss der Fahrer zusätzlich über einen internationalen Führerschein, eine beglaubigte Übersetzung oder ein anderes Dokument verfügen, das für das rechtmäßige Führen des Fahrzeugs in Österreich und in den vorgesehenen Reiseländern erforderlich ist. Die Verantwortung für das Bestehen der rechtmäßigen Fahrberechtigung liegt beim Fahrer.
3.3. Zusätzliche Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von Fahrern geführt werden, die ausdrücklich im Mietvertrag angeführt sind. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Mieter für die Einhaltung des Mietvertrags durch jede Person, der er den Besitz, den Zugang oder das Führen des Fahrzeugs überlassen hat.
3.4. Recht auf Verweigerung der Übergabe
Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe des Fahrzeugs vor Mietbeginn zu verweigern, wenn Umstände vorliegen, die die Sicherheit, die Unversehrtheit des Fahrzeugs, die Erfüllung des Mietvertrags oder die Rechtmäßigkeit der Nutzung des Fahrzeugs beeinträchtigen können. Zu solchen Umständen zählen insbesondere ungültige, den Anforderungen nicht entsprechende oder zweifelhafte Dokumente; die Nichterfüllung der Anforderungen an Zahlung oder Kaution; Anzeichen einer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen oder eines sonstigen Zustands, der dem sicheren Führen entgegensteht; die Angabe wesentlich unrichtiger Informationen; die Nichterfüllung der Anforderungen an den Fahrer; sowie sonstige wesentliche Umstände. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Grund der Verweigerung mitzuteilen, offenzulegen oder im Einzelnen zu begründen, es sei denn, eine solche Verpflichtung ist durch anwendbares Recht ausdrücklich vorgesehen.
Buchung und Abschluss des Mietvertrags
4.1. Buchungsanfrage
Eine über die Website, WhatsApp, Telefon, E-Mail oder eine Buchungsplattform übermittelte Anfrage bedeutet für sich genommen noch keine Annahme des Auftrags durch den Vermieter. Die Buchung wird verbindlich, sobald sie vom Vermieter schriftlich oder elektronisch bestätigt wurde.
4.2. Annahme der Bedingungen
Vor Abschluss des Mietvertrags erhält der Mieter Zugang zu diesen Bedingungen und zu den wesentlichen Preisinformationen. Eine elektronische Bestätigung, einschließlich einer Handlung im Buchungssystem, des Setzens einer Checkbox, einer elektronischen Signatur oder einer anderen eindeutig dokumentierbaren Form der Annahme, gilt als Zustimmung zu diesen Bedingungen.
4.3. Fahrzeugmodell
Der Vermieter beabsichtigt, das konkrete, bei der Buchung bestätigte Fahrzeugmodell bereitzustellen. Ist die Übergabe dieses Fahrzeugs infolge unerwarteter Beschädigung, einer Panne, eines Verkehrsunfalls, eines Herstellerrückrufs oder sonstiger vom Vermieter nicht zu vertretender Umstände nicht möglich, ist der Vermieter berechtigt anzubieten:
Ein Fahrzeug einer wesentlich niedrigeren Klasse wird nicht ohne Zustimmung des Mieters bereitgestellt.
4.4. Kein standardmäßiges 14-tägiges Widerrufsrecht
Wird die Fahrzeugmiete für ein konkretes Datum oder einen konkreten Mietzeitraum abgeschlossen, findet das für bestimmte Fernabsatzverträge vorgesehene 14-tägige Widerrufsrecht insoweit keine Anwendung, als dies durch das anwendbare Verbraucherschutzrecht festgelegt ist. Die nachstehend festgelegten vertraglichen Stornierungsregeln bleiben davon unberührt.
Mietpreis und Zahlung
5.1. Mietpreis
Der Mietpreis wird durch die Buchungsbestätigung oder den Mietvertrag bestimmt. Bei Buchungen von Verbrauchern enthält der angegebene Endpreis die anwendbare USt., sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
5.2. Standardmäßig inkludierte Leistungen
Sofern die Buchungsbestätigung nichts anderes vorsieht, umfasst das Standardpaket des Vermieters die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs innerhalb Wiens oder am Flughafen Wien während der jeweiligen Servicezeiten; die österreichische Autobahnvignette; die deutsche Umweltplakette, sofern sie für das jeweilige Fahrzeug bereitgestellt wird; GPS-/Navigationsausstattung, sofern anwendbar; zugelassene zusätzliche Fahrer; sowie die Standard-CDW gemäß diesen Bedingungen.
5.3. Nicht inkludierte Leistungen
Sofern nicht ausdrücklich anders bestätigt, umfasst der Preis nicht: Kraftstoff; Strom/Laden; Parken; Mautstraßen und Sondergebühren für einzelne Streckenabschnitte/Tunnel; ausländische Vignetten; Fähren; Strafen für Verkehrsverstöße; Umweltgebühren außerhalb der inkludierten Leistungen; Reinigung über das übliche Maß hinaus; Kosten im Zusammenhang mit einem Schaden; das Abschleppen/die Rückführung des Fahrzeugs aufgrund von Umständen, die dem Mieter zuzurechnen sind; sowie sonstige Zusatzleistungen.
5.4. Zahlung
Der Mietpreis und die Kaution sind spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs zu bezahlen oder sicherzustellen, sofern nicht schriftlich eine andere Frist vereinbart wurde. Der Vermieter ist berechtigt, Bargeld, Debit- und Kreditkarten oder andere angebotene Zahlungsmethoden zu akzeptieren.
Kaution
6.1. Höhe
Die Kaution beträgt in der Regel zwischen 330 und 900 Euro, abhängig vom Fahrzeug. Der genaue Betrag ist vor der Buchung mitzuteilen oder im Mietvertrag anzuführen.
6.2. Zweck
Die Kaution sichert Ansprüche aus dem Mietvertrag, darunter, soweit anwendbar: das Haftungslimit für gedeckten Schaden; Mehrkilometer; fehlenden Kraftstoff/fehlende Ladung; fehlende Ausstattung; zusätzliche Reinigung; Verwaltungskosten für Strafen und Straßengebühren; verspätete Rückgabe; Kosten für das Abschleppen/die Rückführung des Fahrzeugs sowie sonstige belegte Beträge, die der Mieter rechtmäßig zu zahlen hat.
6.3. Die Kaution ist keine allgemeine Haftungsgrenze
Die Kaution und das Haftungslimit für gedeckten Schaden sind unterschiedliche Begriffe. Ist im Mietvertrag angeführt, dass diese Beträge übereinstimmen, begrenzt der entsprechende Betrag die Haftung des Mieters nur für den gedeckten Schaden, auf den die jeweilige CDW Anwendung findet. Er begrenzt nicht die Haftung für ausgeschlossenen Schaden, vorsätzlichen Schaden, sonstige vertragliche Schulden oder Verluste, auf die die Haftungsbeschränkung keine Anwendung findet.
6.4. Rückzahlung/Freigabe
Kann das Fahrzeug bei der Rückgabe vollständig besichtigt werden und werden keine Gründe für einen Anspruch festgestellt, veranlasst der Vermieter die Rückzahlung oder Freigabe der Kaution ohne unangemessene Verzögerung. Die Dauer der Bank- oder Kartenabwicklung liegt außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters.
6.5. Aufgeschobene Besichtigung
Ist eine vollständige Besichtigung wegen starker Verschmutzung, nasser Karosserie, Schnee oder Eis, unzureichender Beleuchtung oder sonstiger objektiver Umstände nicht möglich, ist der Vermieter berechtigt, die abschließende Besichtigung nach der Wäsche oder nach Wegfall dieser Umstände durchzuführen. Bleibt die Kaution in diesem Zusammenhang vorübergehend einbehalten, wird der Mieter darüber informiert.
6.6. Schadensprüfung
Erfordert ein festgestellter Schaden, ein Verkehrsunfall oder ein sonstiger Anspruch eine Prüfung oder Bewertung, ist der Vermieter berechtigt, vorübergehend den Betrag einzubehalten, der zur Sicherung des potenziellen Anspruchs erforderlich ist, auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Einbehalts vorliegenden Foto-, Video- und Diagnosematerialien, einer vorläufigen Bewertung oder der Kosten der entsprechenden Reparatur oder des Ersatzes. Der nicht verwendete Rest wird nach Feststellung der Anspruchshöhe zurückerstattet. Der einbehaltene Betrag darf die vorläufig begründete Höhe des potenziellen Anspruchs nicht übersteigen.
Fahrzeugübergabe
7.1. Besichtigung bei der Übergabe
Bei der Übergabe des Fahrzeugs erfasst der Vermieter dessen Zustand in schriftlicher oder elektronischer Form. Diese Erfassung kann umfassen: Zulassungsdaten; Kilometerstand; Kraftstoff- oder Ladestand; Zustand der Reifen und Felgen; Außenzustand und Innenraum; Zubehör und Ausstattung; vorhandene Schäden; Fotos und/oder Videos; Datum, Uhrzeit und Ort der Übergabe.
7.2. Foto- und Videomaterial
Fotos und Videoaufnahmen, die im Zusammenhang mit der Übergabe des Fahrzeugs erstellt wurden, sind Teil der Dokumentation seines Zustands und können als Nachweis des ursprünglichen Zustands des Fahrzeugs verwendet werden.
7.3. Besichtigung durch den Mieter
Der Mieter ist berechtigt, das Fahrzeug bei der Übergabe zu besichtigen und den Vermieter über sichtbare Schäden zu informieren, die bei der Übergabe nicht erfasst wurden. Das Nichterkennen eines versteckten oder objektiv nicht erkennbaren Mangels bedeutet keinen Verzicht auf zwingende gesetzliche Rechte.
7.4. Elektronische Bestätigung
Die Übergabedokumentation kann durch elektronische Signatur oder eine andere dokumentierbare Form bestätigt werden. Verweigert der Mieter die Bestätigung der Zustandserfassung, ist der Vermieter berechtigt, diese Verweigerung zu dokumentieren; die Verweigerung selbst steht der Verwendung von Fotos, Videos und sonstigen Nachweisen des Fahrzeugzustands nicht entgegen.
Nutzung des Fahrzeugs
Der Mieter und jeder zugelassene Fahrer sind verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig, bestimmungsgemäß, gemäß den Herstelleranweisungen, den Verkehrsregeln und diesen Bedingungen zu nutzen.
Insbesondere ist untersagt:
Sorgfaltspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Fahrzeug vor Schaden, Diebstahl und unsachgemäßer Verwendung zu schützen. Ein unbeaufsichtigt abgestelltes Fahrzeug muss versperrt sein; die Schlüssel dürfen nicht im Fahrzeug oder an einem offensichtlich unsicheren Ort zurückgelassen werden.
Der Mieter ist verpflichtet, die richtige Kraftstoffart und, soweit anwendbar, geeignete Ladeausrüstung zu verwenden.
Warnanzeigen, Meldungen zum Reifendruck, Überhitzung, austretende Flüssigkeiten, ungewöhnliche Geräusche oder sonstige Anzeichen einer Störung dürfen nicht ignoriert werden.
Kann die Fortsetzung der Fahrt zu zusätzlichem Schaden führen oder die Sicherheit gefährden, ist der Mieter verpflichtet, den Betrieb einzustellen, sobald dies ohne Schaffung einer zusätzlichen Gefahr möglich ist, und den Vermieter zu kontaktieren. Der Mieter haftet für zusätzlichen Schaden, der durch die Fortsetzung der Fahrt nach dem Auftreten offensichtlicher Anzeichen einer Störung oder durch die Nichtbefolgung der Anweisungen des Vermieters zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs verursacht wurde.
Kilometerleistung
Bei einer Miete von bis zu einschließlich zwei Kalendertagen beträgt die zulässige Kilometerleistung 250 Kilometer pro Miettag.
Kilometer über das festgelegte Limit hinaus werden mit 0,20 Euro pro Kilometer berechnet.
Bei einer Miete von drei bis dreißig Kalendertagen ist die Kilometerleistung unbegrenzt, sofern in der Buchungsbestätigung nichts anderes angegeben ist, unter anderem für den gewerblichen oder langfristigen Betrieb.
Für Mieten über dreißig Tage wird das anwendbare Kilometerlimit im Mietvertrag angeführt.
Auslandsfahrten
11.1. Ohne zusätzliche Gebühr inkludierte Länder
Sofern in der Buchungsbestätigung nichts anderes angegeben ist, darf das Fahrzeug ohne zusätzliche Gebühr in Österreich, Deutschland, Italien, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Ungarn, Tschechien, Polen und Kroatien genutzt werden.
11.2. Zone mit zusätzlicher Abstimmung
Eine Fahrt nach Frankreich, Belgien, in die Niederlande oder nach Luxemburg erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung des Vermieters und unterliegt der entsprechenden grenzüberschreitenden Gebühr, die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Entwurfs 350 Euro beträgt, sofern bei der Buchung nichts anderes angegeben ist.
11.3. Sonstige Länder
Die Fahrt in jedes andere Land ist untersagt, sofern der Vermieter die Einreise in dieses Land nicht vorab schriftlich genehmigt hat.
11.4. Folgen eines nicht genehmigten Grenzübertritts
Ein nicht genehmigter Grenzübertritt als solcher begründet nicht automatisch eine unbegrenzte Haftung für jeglichen damit nicht zusammenhängenden Schaden. Der Mieter haftet jedoch für die tatsächlich entstandenen und belegten zusätzlichen Kosten, die unmittelbar aus der nicht genehmigten Fahrt entstanden sind, einschließlich der Rückführung oder des Abschleppens des Fahrzeugs, des Transports, der Gebühren des Versicherers und sonstiger Verluste, die durch den Verstoß verursacht wurden oder unmittelbar damit zusammenhängen. CDW oder ein sonstiger vertraglicher Schutz findet keine Anwendung auf Schaden, der in einem Gebiet entstanden ist, in dem der jeweilige Schutz oder die Basisversicherungsdeckung ungültig ist, oder insoweit, als die nicht genehmigte Fahrt den Schaden verursacht oder wesentlich vergrößert hat oder dem Vermieter die Möglichkeit genommen hat, eine Versicherungsleistung zu erhalten.
GPS und Telematik
Die Fahrzeuge können mit GPS- und Telematiksystemen ausgestattet sein. Unter Beachtung des anwendbaren Datenschutzrechts können solche Systeme für rechtmäßige Zwecke verwendet werden, einschließlich der Sicherheit des Fahrzeugs und der Diebstahlprävention; der Ortung und Rückholung eines vermissten Fahrzeugs; der Überprüfung der Kilometerleistung; der Wartung; der Erkennung einer nicht genehmigten grenzüberschreitenden Nutzung; der Untersuchung von Verkehrsunfällen oder Schäden; sowie der Durchsetzung wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen, wenn die Verwendung solcher Daten für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.
Die Telematik wird nicht für damit nicht zusammenhängendes Marketing oder für willkürliche Überwachung verwendet. Die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Datenkategorien, die Speicherfristen, die Empfänger und die Rechte der betroffenen Person sind im anwendbaren Datenschutz-/Telematikhinweis des Fahrzeugs zu beschreiben.
Der Vermieter ist berechtigt, der Polizei und anderen zuständigen staatlichen Behörden auf deren rechtmäßiges Ersuchen und im Rahmen des anwendbaren Rechts Daten über den aktuellen oder letzten bekannten Standort des Fahrzeugs zu übermitteln.
Es ist untersagt, in die Funktion von GPS-/Telematikgeräten einzugreifen, sie zu deaktivieren, zu blockieren oder zu beschädigen. Der Vermieter ist berechtigt, Fernsicherheitsfunktionen, sofern sie technisch verfügbar sind, ausschließlich in rechtmäßigen Fällen und ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit zu verwenden.
Versicherung und CDW
13.1. Gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung
Das Fahrzeug muss über die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters gemäß dem anwendbaren österreichischen Recht verfügen. Diese Versicherung deckt in erster Linie entsprechende Ansprüche Dritter und bedeutet für sich genommen keine Versicherung von Schäden am gemieteten Fahrzeug.
13.2. Standard-CDW
Die Standard-CDW ist inkludiert, sofern in der Buchungsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. In Bezug auf gedeckten Schaden ist die vertragliche Beteiligung des Mieters auf das für das konkrete Fahrzeug festgelegte Haftungslimit für gedeckten Schaden beschränkt.
13.3. Je Schadensereignis
Das Haftungslimit für gedeckten Schaden gilt gesondert für jedes unabhängige Schadensereignis. Ein Schaden, der aus einem einzigen fortlaufenden Ereignis entstanden ist, darf nicht künstlich in mehrere Schadensereignisse aufgeteilt werden.
13.4. 0-Excess Protection
Wurde die 0-Excess Protection erworben und ist sie für das jeweilige Schadensereignis gültig, wird das Haftungslimit für gedeckten Schaden auf 0 Euro reduziert. Die 0-Excess Protection macht aus ausgeschlossenem Schaden keinen gedeckten Schaden.
Nicht durch CDW / 0-Excess gedeckter Schaden
Sofern das gewählte Schutzpaket nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, erstreckt sich die vertragliche Haftungsbeschränkung nicht auf: Schäden am Innenraum; Brandlöcher, Flecken und Risse; Reifen und Felgen; Radkappen; verlorene oder beschädigte Schlüssel; Zulassungsdokumente; Kennzeichen; Schäden durch falschen Kraftstoff; das Abschleppen oder die Rückführung des Fahrzeugs aufgrund von Umständen, die dem Mieter zuzurechnen sind; mechanische Schäden infolge unsachgemäßen Betriebs; Beschädigung der Kupplung oder des Getriebes infolge unsachgemäßer Verwendung; Schäden durch Überladung; Beschädigung des Unterbodens bei unsachgemäßer Straßennutzung; Beschädigung des Dachs/des oberen Bereichs bei Kollision mit Höhenbegrenzungen, Garagen und ähnlichen Objekten; Schäden durch Fahren abseits von Straßen; sowie den Verlust oder die Beschädigung des übergebenen Zubehörs. Ein gesondertes Schutzpaket kann die Deckung ausdrücklich auf eine oder mehrere dieser Kategorien erstrecken.
Wesentliche Verstöße mit Auswirkung auf die Haftungsbeschränkung
CDW und 0-Excess Protection können, soweit gesetzlich zulässig, reduziert werden oder keine Anwendung finden, wenn der Schaden infolge der folgenden Handlungen entstanden ist oder wenn solche Handlungen die Möglichkeit des Vermieters, eine Erstattung vom Versicherer zu erhalten, wesentlich beeinträchtigt haben: vorsätzliche Handlungen; grobe Fahrlässigkeit; Führen unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen; Führen durch einen nicht zugelassenen Fahrer; wissentliches Führen ohne gültigen Führerschein; Rennen oder sonstige untersagte Nutzung; Begünstigung eines Diebstahls durch Zurücklassen der Schlüssel ohne angemessenen Schutz; Fahrt ohne Genehmigung in ein Gebiet, in dem die Deckung ungültig ist; vorsätzlich falsche Angaben zu einem Verkehrsunfall; Betankung mit falschem Kraftstoff; Fortsetzung der Fahrt trotz offensichtlicher Warnung, wenn dies den Schaden verursacht oder vergrößert hat.
Ein rein technischer Verstoß, der nicht mit dem Schaden zusammenhängt, hebt für sich genommen nicht automatisch den gesamten vertraglichen Schutz auf.
Verkehrsunfall, Beschädigung, Vandalismus und Diebstahl
16.1. Sicherheit
Der Mieter ist verpflichtet, sofort anzuhalten, wo dies sicher möglich ist, die Unfallstelle abzusichern und die gesetzlich erforderliche Hilfe zu leisten.
16.2. Polizei und Notdienste
Die Polizei oder die Notdienste sind immer zu verständigen, wenn das Gesetz dies verlangt, sowie insbesondere bei Verletzungen, Diebstahl, Vandalismus, unbekannter Gegenpartei, Fahrerflucht eines Beteiligten, erheblichem Schaden, Verdacht auf eine Straftat oder wenn der Vermieter die Verständigung der Polizei begründet verlangt. Weigert sich die Polizei zu erscheinen, soll der Mieter dies nach Möglichkeit dokumentieren.
16.3. Benachrichtigung des Vermieters
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter ohne unangemessene Verzögerung zu benachrichtigen, sobald dies sicher möglich ist.
16.4. Beweise
Der Mieter ist verpflichtet, die verfügbaren Informationen über das Ereignis zu dokumentieren, einschließlich Fotos und Videos, Ort, Umstände, andere Fahrzeuge, Kennzeichen, Kontaktdaten der Fahrer, Versicherungsangaben und Zeugen. Sofern anwendbar, ist der Europäische Unfallbericht auszufüllen.
16.5. Verbot der Haftungsanerkennung und privater Regulierung
Der Mieter ist nicht berechtigt, im Namen des Vermieters oder dessen Versicherers eine rechtliche Haftung anzuerkennen, eine Entschädigung zuzusagen oder Ansprüche Dritter eigenständig zu regulieren.
16.6. Mitwirkung
Der Mieter und der zugelassene Fahrer sind verpflichtet, dem Vermieter, dem Versicherer, den zuständigen Behörden und der Person, die die Schadensbewertung durchführt, die Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die für die Untersuchung des Ereignisses, die Versicherungsregulierung und die Schadensbewertung erforderlich sind.
16.7. Diebstahl
Im Falle eines Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu benachrichtigen sowie alle bei ihm verbliebenen Schlüssel und Dokumente des Fahrzeugs zurückzugeben.
Panne, Pannenhilfe und Abschleppen
17.1. Zuerst den Vermieter kontaktieren
Im Falle einer Panne, einer Warnmeldung, eines Reifenschadens, des Verlusts der Schlüssel, der Unmöglichkeit, das Fahrzeug zu starten, oder eines sonstigen technischen Problems ist der Mieter verpflichtet, sofern dies technisch und tatsächlich möglich ist, den Vermieter zu kontaktieren, bevor er selbst eine Reparatur oder ein Abschleppen organisiert.
17.2. Der Vermieter bestimmt die Art der technischen Hilfe
Der Vermieter ist berechtigt zu bestimmen, ob das Fahrzeug vor Ort repariert, in eine autorisierte Werkstatt gebracht, vorübergehend gelagert, an einen anderen Ort transportiert oder nach Österreich zurückgebracht werden soll.
17.3. Technischer Defekt ohne Verschulden des Mieters
Wird das Fahrzeug ausschließlich infolge eines technischen Defekts oder einer gewöhnlichen mechanischen Störung betriebsunfähig, die nicht durch Handlungen des Mieters verursacht oder verschlimmert wurden, trägt der Vermieter die tatsächlich entstandenen und belegten Kosten der erforderlichen technischen Hilfe und des Abschleppens, die vom Vermieter vorab genehmigt wurden.
17.4. Hilfe, die aufgrund dem Mieter zuzurechnender Umstände erforderlich ist
Der Mieter trägt die tatsächlich entstandenen und belegten Kosten für Pannenhilfe, Bergung, Rückführung und Abschleppen, wenn diese Hilfe infolge von Umständen erforderlich wurde, die dem Mieter oder einem anderen Fahrer zuzurechnen sind, einschließlich: Kraftstoffmangel; Entladung der Antriebsbatterie eines Elektrofahrzeugs wegen nicht rechtzeitigen Ladens; falscher Kraftstoff; Verlust der Schlüssel oder deren Einschließen im Fahrzeug; Beschädigung der Reifen/Felgen durch Aufprall oder falsches Fahren; Fortsetzung der Fahrt nach einer ernsten Warnung; Fahren abseits von Straßen; Steckenbleiben infolge der Routenwahl; nicht genehmigte Nutzung; Verkehrsunfall aufgrund dem Fahrer zuzurechnender Umstände; Beschlagnahme/Abschleppen durch Behörden infolge von Handlungen des Fahrers; oder Nichtrückgabe des Fahrzeugs.
17.5. Nicht abgestimmtes Abschleppen oder Reparatur
Organisiert der Mieter selbst ein Abschleppen oder eine Reparatur ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, ist der Vermieter nicht verpflichtet, diese Kosten zu erstatten, es sei denn, ein sofortiges Eingreifen war zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder eines erheblichen zusätzlichen Schadens erforderlich oder wurde von der Polizei oder einer anderen zuständigen Behörde angeordnet.
17.6. Panne außerhalb Österreichs
Der Vermieter bestimmt, ob das im Ausland beschädigte oder liegengebliebene Fahrzeug vor Ort repariert, gelagert, in eine andere Werkstatt transportiert oder nach Österreich zurückgebracht werden soll.
17.7. Begleitkosten der Rückführung/des Abschleppens
Ist die Notwendigkeit der Rückführung oder des Abschleppens aufgrund dem Mieter zuzurechnender Umstände entstanden, können die zu erstattenden Kosten die tatsächlich entstandenen und belegten Kosten für den Abschleppwagen, den Transport, die Lagerung, Mautstraßen und Tunnel, das Parken, die Auslösung des Fahrzeugs vom Abstellplatz, Spezialausrüstung sowie die erforderlichen Kosten für die Abholung oder Überführung des Fahrzeugs umfassen.
Schadensminderungspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weiteren Schaden zu verhindern oder zu verringern. Fällt die ursprüngliche Störung nicht in die Verantwortung des Mieters, setzt der Mieter jedoch nach deren Auftreten den Betrieb entgegen dem offensichtlichen Risiko, den Warnungen des Fahrzeugs oder den Anweisungen des Vermieters fort und verursacht dadurch zusätzlichen Schaden, haftet der Mieter für diesen zusätzlichen Schaden. Beispiel: Eine technische Warnung tritt ohne Verschulden des Mieters auf, er setzt jedoch die Fahrt entgegen dem offensichtlichen Risiko oder der Anweisung des Vermieters fort, wodurch der Motor beschädigt wird.
Fahrzeugrückgabe
19.1. Vereinbarte Rückgabe
Das Fahrzeug ist an dem im Mietvertrag angeführten Datum, zur angeführten Uhrzeit und am angeführten Ort zurückzugeben, sofern der Vermieter einer Änderung nicht schriftlich zugestimmt hat.
19.2. Zustand bei der Rückgabe
Das Fahrzeug ist mit allen Schlüsseln, Dokumenten, dem Zubehör und der übergebenen Ausstattung; mit dem vereinbarten Kraftstoff-/Ladestand; und ohne neuen Schaden über die normale Abnutzung hinaus zurückzugeben.
19.3. Besichtigung und Zustandserfassung bei der Rückgabe
Bei der Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug zu besichtigen und dessen Zustand, Kilometerstand, Kraftstoff-/Ladestand, Vollständigkeit und festgestellte Schäden mittels Fotos, Videoaufnahmen, elektronischer Aufzeichnung, Telematikdaten und sonstiger objektiver Mittel der Dokumentation zu erfassen. Für die Gültigkeit dieser Erfassung ist die Erstellung oder Unterzeichnung eines gesonderten Rückgabeprotokolls nicht erforderlich, sofern der individuelle Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
19.4. Aufgeschobene Besichtigung
Ist eine zuverlässige Besichtigung durch Schmutz, Witterungsbedingungen, nasse Karosserie, Schnee/Eis, unzureichende Beleuchtung oder ähnliche Umstände erschwert, ist der Vermieter berechtigt, eine zusätzliche Besichtigung nach der Wäsche oder nach Eintritt geeigneter Bedingungen durchzuführen. Jeder neu festgestellte Schaden ist zu dokumentieren und dem Mieter ohne unangemessene Verzögerung mitzuteilen.
19.5. Keine sofortige Beanstandung bei der Schlüsselübergabe
Die bloße Entgegennahme der Schlüssel oder des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter des Vermieters ohne sofortige mündliche Beanstandung bedeutet keinen Verzicht des Vermieters auf einen Anspruch wegen eines Schadens, der bei der ersten Besichtigung nicht festgestellt werden konnte oder eine anschließende Wäsche, technische Diagnose oder professionelle Bewertung erfordert. Der Vermieter ist verpflichtet, Foto-, Video-, Diagnose- oder sonstige Nachweise eines solchen Schadens zu sichern.
19.6. Rückgabe ohne Anwesenheit eines Mitarbeiters
Hat der Vermieter die Rückgabe ohne Anwesenheit eines Mitarbeiters ausdrücklich gestattet, ist der Mieter verpflichtet, die Anweisungen des Vermieters zu befolgen, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu versperren und die Schlüssel auf die angegebene Weise zurückzugeben. Schaden, der vor dem ordnungsgemäßen Abschluss der Rückgabe entstanden und dem Mieter zuzurechnen ist, verbleibt in dessen Verantwortungsbereich.
Verfahren der Schadensbewertung
20.1. Feststellung eines neuen Schadens
Der Vermieter stellt das Vorliegen eines neuen Schadens in der Regel durch den Abgleich der Dokumentation über den Zustand des Fahrzeugs bei der Übergabe mit den bei oder nach der Rückgabe erhaltenen Foto-, Video- und sonstigen Materialien sowie mit Telematikdaten, technischer Diagnose und sonstigen relevanten Beweisen fest.
20.2. Schadensgutachter
Der Vermieter ist berechtigt, eine Bewertung von einer autorisierten Werkstatt, einem qualifizierten Kfz-Fachmann, einem unabhängigen Gutachter, einem Versicherer oder einem professionellen Anbieter von Fahrzeugschadensbewertungen einzuholen.
20.3. Berechnungssysteme
Die Reparaturkosten können unter Verwendung anerkannter Berechnungssysteme ermittelt werden, einschließlich AUDATEX, DAT, Herstellervorgaben, kommerzieller Werkstattangebote oder vergleichbarer professioneller Nachweise.
20.4. Erstattungsfähige Kosten
Unter Berücksichtigung der anwendbaren CDW-Beschränkung und des geltenden Rechts kann ein Schadensanspruch umfassen: die belegten Reparaturkosten; die Kosten der erforderlichen Ersatzteile; die erforderlichen Kosten für Abschleppen und Lagerung; die Kosten der Schadensbewertung; tatsächlich entstandene Verwaltungskosten, die unmittelbar mit der Bearbeitung des Anspruchs zusammenhängen; sowie sonstige unmittelbar entstandene und belegte Verluste.
20.5. Entgang der Möglichkeit, das Fahrzeug zu vermieten
Haftet der Mieter rechtlich und wird der entsprechende Verlust nicht von der anwendbaren Haftungsbeschränkung erfasst, ist der Vermieter berechtigt, eine objektiv begründete Entschädigung für den Nutzungsentgang des Fahrzeugs für den Zeitraum zu verlangen, in dem es infolge der erforderlichen Reparatur oder des Ersatzes nicht für die Vermietung verfügbar war. Ein solcher Anspruch darf nicht zu einer doppelten Entschädigung führen.
20.6. Minderung des Marktwerts
Führt der Schaden nach der Reparatur zu einer objektiv nachweisbaren dauerhaften Minderung des Marktwerts des Fahrzeugs, kann diese Minderung in den Anspruch einbezogen werden, sofern sie durch eine qualifizierte Bewertung bestätigt und rechtlich durchsetzbar ist.
20.7. Totalschaden
Im Falle eines wirtschaftlichen oder technischen Totalschadens des Fahrzeugs kann die Höhe des Verlusts auf Grundlage seines Marktwerts unmittelbar vor dem Schadensereignis unter Berücksichtigung des Restwerts und der vom Versicherer oder von verantwortlichen Dritten erhaltenen Beträge ermittelt werden.
20.8. Benachrichtigung des Mieters
Bei Geltendmachung eines Schadensanspruchs stellt der Vermieter dem Mieter Informationen und Dokumente zur Verfügung, die ausreichen, um den Schaden selbst, den Haftungsgrund, die Berechnungsmethode, die relevanten Fotos oder sonstigen Beweise sowie den geltend gemachten Betrag festzustellen.
20.9. Einwendung
Der Mieter ist berechtigt, innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Anspruchs eine begründete schriftliche Einwendung zu übermitteln. Die Einwendung hindert den Vermieter nicht daran, die Reparatur durchzuführen, wenn sie zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist, vorausgesetzt, dass zuvor ausreichende Nachweise des Schadens gesichert wurden.
20.10. Verbot der doppelten Entschädigung
Jeder Betrag, der vom Versicherer oder einem verantwortlichen Dritten in Bezug auf denselben Verlust erhalten wurde, wird so angerechnet, dass der Vermieter keine doppelte Entschädigung für denselben Schaden erhält.
Kraftstoff und Laden
Wird das Fahrzeug mit einem geringeren Kraftstoff- oder Ladestand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, die Kosten des fehlenden Kraftstoffs oder der fehlenden Ladung sowie die unmittelbar mit deren Auffüllung verbundenen Kosten zu verlangen.
Der Mieter ist für die Verwendung der richtigen Kraftstoffart verantwortlich. Wurde falscher Kraftstoff getankt, trägt der Mieter die tatsächlich entstandenen und belegten Kosten, die unmittelbar durch dieses Ereignis verursacht wurden, einschließlich der Kraftstoffentfernung, des Abschleppens, der Reinigung, der Reparatur und sonstiger unmittelbar damit verbundener Kosten, unter Berücksichtigung des anwendbaren Rechts und des gewählten Schutzpakets.
Bei Elektro- und Plug-in-Fahrzeugen sind alle übergebenen Ladekabel und Adapter zurückzugeben.
Reinigung, Rauchen und Tiere
Die übliche Reinigung nach normaler Nutzung des Fahrzeugs ist im Preis inkludiert. Der Mieter ist für die zusätzliche Reinigung verantwortlich, die wegen übermäßiger Verschmutzung erforderlich ist, einschließlich Schmutz, Sand, Essensresten oder Flüssigkeiten, Flecken, Erbrochenem, übermäßiger Mengen von Tierhaaren, starker Gerüche und vergleichbarer Verschmutzungen.
Rauchen und Dampfen (Vaping) im Fahrzeug sind untersagt.
Die Beförderung von Tieren ist nur in einer Transportbox oder mit geeignetem Schutz des Innenraums zulässig, sofern der Vermieter nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart hat. Tatsächlicher, durch Tiere verursachter Schaden wird gesondert von den Reinigungskosten berechnet. Der Mieter erstattet die tatsächlich entstandenen und belegten Kosten für die zusätzliche Reinigung oder Wiederherstellung des Innenraums, die unmittelbar durch die Beförderung eines Tieres verursacht wurden.
Strafen, Parken und Straßengebühren
Der Mieter ist für Straßengebühren, Parken, Verkehrsverstöße, Umweltgebühren und ähnliche Verpflichtungen verantwortlich, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs im Mietzeitraum entstanden sind.
Erhält der Vermieter ein Ersuchen einer zuständigen Behörde, ist der Vermieter berechtigt, die Identifikations- und Kontaktdaten des Mieters oder des Fahrers offenzulegen, wenn dies gesetzlich erforderlich oder zulässig ist.
Ist der Vermieter im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter verpflichtet, eine Strafe, eine Straßengebühr oder ein behördliches Ersuchen zu bearbeiten, erstattet der Mieter den Betrag, den der Vermieter rechtmäßig für den Mieter zahlen musste, sowie die tatsächlich entstandenen und belegten Verwaltungskosten, die unmittelbar mit der Bearbeitung dieser Forderung zusammenhängen. Die Haftung besteht auch nach Ende der Miete fort, wenn die behördliche Mitteilung später eingegangen ist.
Mietverlängerung
Eine Verlängerung der Miete ist nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter möglich. Der Verlängerungsantrag ist spätestens 24 Stunden vor der vereinbarten Rückgabezeit zu stellen.
Die Verlängerung wird erst wirksam nach der Bestätigung der Verfügbarkeit des Fahrzeugs; der Vereinbarung des zusätzlichen Mietpreises; und, falls erforderlich, der Verlängerung der Kaution oder der Zahlungsautorisierung. Der Antrag allein verlängert den Mietzeitraum nicht.
Verspätete Rückgabe und Nichtrückgabe des Fahrzeugs
Eine Verspätung von bis zu 60 Minuten gilt für sich genommen nicht als neuer Miettag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Bei einer Rückgabe mehr als 60 Minuten später ohne Abstimmung ist der Vermieter berechtigt, einen zusätzlichen Miettag zum anwendbaren Tarif sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60 Euro für jeden Tag der Verspätung zu berechnen.
Wird das Fahrzeug mehr als 24 Stunden nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgegeben, hat der Mieter keine Verlängerung erhalten und wirkt er in der Frage der Rückgabe nicht mit dem Vermieter zusammen, ist der Vermieter berechtigt, rechtmäßige Maßnahmen zur Ortung und Rückholung des Fahrzeugs zu ergreifen und, bei Vorliegen von Gründen, die zuständigen Behörden zu verständigen. Der Mieter trägt die tatsächlich entstandenen und belegten Kosten der Rückholung des Fahrzeugs, soweit die Notwendigkeit dieser Maßnahmen durch den Verstoß des Mieters verursacht wurde.
Stornierung der Buchung und Nichterscheinen
26.1. Standardzeitraum
Sofern nicht ausdrücklich ein anderer Tarif gewählt wurde, kann eine Standardbuchung bis spätestens 24 Stunden vor Beginn des Mietzeitraums kostenlos storniert werden.
26.2. Späte Stornierung
Bei einer Stornierung weniger als 24 Stunden vor der Miete oder bei Nichterscheinen ist der Vermieter berechtigt, die im Voraus klar ausgewiesene Buchungsgebühr oder den Stornobetrag einzubehalten, der dem Mieter bei der Buchung mitgeteilt wurde, unter Berücksichtigung des anwendbaren Verbraucherschutzrechts.
26.3. Juli und August
Für Buchungen für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August ist der Vermieter berechtigt, eine Buchungsgebühr / Anzahlung in Höhe von 10% zu verlangen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde: Bei einer Stornierung spätestens 30 Tage vor Mietbeginn wird diese Gebühr zurückerstattet; bei einer Stornierung weniger als 30 Tage davor kann sie einbehalten werden.
26.4. Vorzeitige Rückgabe
Eine freiwillige vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs gibt dem Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung des Preises für den nicht genutzten Mietzeitraum, sofern der Vermieter nichts anderes vereinbart hat.
Vertragsauflösung durch den Vermieter
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bei einem wesentlichen Verstoß des Mieters oder beim Eintritt von Umständen aufzulösen, infolge derer die weitere Erfüllung des Vertrags ein unmittelbares Risiko für die Sicherheit, die Unversehrtheit des Fahrzeugs oder die Rechtmäßigkeit seiner Nutzung schafft. Zu solchen Umständen zählen insbesondere: gefälschte Dokumente; wesentlicher Zahlungsausfall; ein nicht zugelassener Fahrer; eine schwerwiegende untersagte Nutzung; eine nicht genehmigte grenzüberschreitende Nutzung, die ein erhebliches Risiko schafft; ein Eingriff in GPS oder Telematik; eine gefährliche unsachgemäße Verwendung; die Weigerung, den Betrieb trotz ernster Sicherheitsanweisungen einzustellen; die Beschlagnahme des Fahrzeugs aufgrund dem Mieter zuzurechnender Umstände; oder die Nichtrückgabe des Fahrzeugs.
Ist eine Benachrichtigung vor der Rückgabe oder dem Abschleppen des Fahrzeugs ohne Schaffung eines zusätzlichen Risikos möglich, benachrichtigt der Vermieter den Mieter über die Auflösung und erteilt Anweisungen zur Rückgabe. Nach der Auflösung ist der Mieter verpflichtet, die Nutzung einzustellen und das Fahrzeug für die rechtmäßige Rückgabe verfügbar zu machen. Der Mieter haftet für die tatsächlich entstandenen und belegten Kosten, die unmittelbar durch den wesentlichen Verstoß verursacht wurden, unter Berücksichtigung des anwendbaren Rechts.
Ersatzfahrzeug
Wird das Fahrzeug infolge eines technischen Defekts betriebsunfähig, der dem Mieter nicht zuzurechnen ist, unternimmt der Vermieter Schritte zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs, sofern ein solches tatsächlich verfügbar ist, und unter Berücksichtigung des Standorts des Fahrzeugs und des Mieters. Die sofortige Verfügbarkeit eines identischen Modells wird nicht garantiert.
Ist kein geeignetes Ersatzfahrzeug verfügbar und kann der Vermieter die Erbringung der Mietleistung nicht fortsetzen, stehen dem Mieter die Rechtsbehelfe nach dem anwendbaren Recht zu, einschließlich, soweit anwendbar, einer entsprechenden Rückerstattung des Preises für den nicht genutzten Teil der Miete.
Ist die Unmöglichkeit der Nutzung aufgrund dem Mieter zuzurechnender Umstände entstanden, besteht kein automatischer Anspruch auf ein kostenloses Ersatzfahrzeug.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für die Übergabe eines Fahrzeugs, das zum Zeitpunkt der Übergabe fahrtauglich und für den gewöhnlichen vorgesehenen Gebrauch geeignet ist.
Diese Bedingungen schließen keine Haftung aus, die rechtlich nicht ausgeschlossen werden kann, einschließlich der zwingenden Haftung für Schäden an Leben und Gesundheit und der Haftung für vorsätzliche Handlungen.
Unter Berücksichtigung zwingender gesetzlicher Vorschriften haftet der Vermieter nicht für Verluste, die ausschließlich infolge von Umständen entstanden sind, die außerhalb der Kontrolle des Vermieters liegen und durch dessen Handlungen nicht verhindert werden konnten, sowie für den Verlust persönlicher Gegenstände, die im Fahrzeug zurückgelassen wurden, sofern dieser Verlust nicht durch Handlungen verursacht wurde, für die der Vermieter rechtlich haftet.
Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, ausreichend Zeit für Flüge, Züge, Termine und Anschlussreisen einzuplanen.
Persönliche Gegenstände und Fahrzeugdaten
Der Mieter ist für persönliche Gegenstände verantwortlich, die im Fahrzeug zurückgelassen wurden. Vor der Rückgabe wird empfohlen, mobile Geräte zu trennen und persönliche Daten aus der Navigation, Bluetooth, dem Multimediasystem und anderen Systemen des Fahrzeugs zu löschen, sofern dies möglich ist.
Nach der Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, die Daten der Fahrzeugsysteme zu Datenschutz- und Betriebszwecken zurückzusetzen.
Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten werden gemäß dem anwendbaren Recht, einschließlich der DSGVO, und der Datenschutzerklärung des Vermieters verarbeitet.
Die Verarbeitung kann Daten umfassen, die erforderlich sind für die Buchung und die Vertragserfüllung; die Überprüfung der Identität und der Fahrberechtigung; die Zahlung und die Kaution; Versicherungsfälle und Schäden; die Betrugsprävention; die Einhaltung des Gesetzes; die Bearbeitung von Verkehrsstrafen; die Rückholung des Fahrzeugs; sowie rechtmäßige Zwecke der Fahrzeugsicherheit.
Die Verarbeitung von Daten über den Standort des Fahrzeugs und von Telematikdaten ist gesondert und transparent in der anwendbaren Datenschutzinformation zu beschreiben.
Kommunikation
Die wichtigsten Kontaktdaten des Vermieters: E-Mail: info@bronxrentals.at; WhatsApp / Telefon: +43 660 686 65 67.
Standardservicezeiten: 08:00-21:00, sieben Tage die Woche. Der Mietvertrag kann einen gesonderten Notfallkontakt für Verkehrsunfälle, Diebstahl oder dringende Pannenhilfe außerhalb des Standardservices enthalten.
Der Mieter ist verpflichtet, seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer während des gesamten Mietzeitraums aktuell zu halten.
Aufrechnung, Abbuchung von Forderungen und Forderungseinzug
Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution mit fälligen und ausreichend belegten Ansprüchen aus dem Mietvertrag zu verrechnen.
Wurde die Zahlungsmethode gesondert für nachträgliche Abbuchungen nach der Miete autorisiert, ist der Vermieter berechtigt, rechtmäßig zu zahlende Beträge gemäß dem Mietvertrag und den anwendbaren Regeln der Zahlungsdienste abzubuchen. Dem Mieter werden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt, die den Grund und die Höhe der nachträglichen Abbuchung belegen.
Wird eine gültige Geldforderung nach ordnungsgemäßer Mahnung nicht bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, den Einzug zu betreiben und die belegten und rechtlich zulässigen Kosten zu verlangen, die unmittelbar mit diesem Einzug zusammenhängen.
Änderung dieser Bedingungen
Auf den konkreten Mietvertrag findet diejenige Fassung der Bedingungen Anwendung, die der Mieter bei der jeweiligen Buchung angenommen hat. Der Vermieter ist berechtigt, die Bedingungen für künftige Mieten zu ändern; die Veröffentlichung einer neuen Fassung ändert jedoch nicht rückwirkend einen bereits geschlossenen Mietvertrag, sofern die Parteien nicht rechtmäßig und ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der Mietvertrag unterliegt österreichischem Recht.
Ist der Mieter Verbraucher, entzieht ihm die Wahl österreichischen Rechts nicht den zwingenden Schutz, der ihm durch das Recht gewährt wird, das ohne diese Rechtswahl nach den anwendbaren Kollisionsnormen der Europäischen Union anwendbar wäre.
Der Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Verbrauchern bestimmt sich nach dem anwendbaren Recht Österreichs und der Europäischen Union. Für Verträge, die ausschließlich zwischen Unternehmern geschlossen wurden, sind Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, vom zuständigen Gericht am eingetragenen Sitz des Vermieters zu entscheiden.
Salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen
Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig oder nicht durchsetzbar, bleiben die übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang wirksam.
Eine ungültige Klausel in einem Vertrag mit einem Verbraucher wird durch die entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt und nicht durch eine Auslegung, die die Pflichten des Verbrauchers unrechtmäßig erweitern würde.
Die Nichtausübung eines Rechts durch den Vermieter in einem konkreten Einzelfall bedeutet keinen dauerhaften Verzicht auf dieses Recht.
Elektronische Dokumente, elektronische Signaturen, Fotos, Videoaufnahmen, E-Mails, Aufzeichnungen des Buchungssystems, Telematikdaten und sonstige rechtmäßig erlangte Materialien können im gesetzlich zulässigen Umfang als Beweise verwendet werden.
Empfohlene Begleitdokumente: Dokumentation der Fahrzeugübergabe; Hinweis zu GPS und Telematik; Muster des Mietvertrags / der Buchungsbestätigung.
Tarife und Gebühren
Alle Beträge sind in Euro angegeben und verstehen sich inklusive USt., sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
Diese Kosten werden nach den Regeln des Mietvertrags berechnet — auf Grundlage der tatsächlich entstandenen und belegten Aufwendungen und nicht als feste Strafe.
Sowie sonstige unmittelbar entstandene Kosten, die gemäß den Terms & Conditions zu erstatten sind.
Schreiben Sie uns auf WhatsApp — wir beantworten Ihre Fragen zu Kaution, Versicherung und Mietregeln vor der Buchung.